§ 9a SGB VIII - Landesrechtliche Regelungen

[Die Informationen auf dieser Seite wurden zuletzt aktualisiert am 17.06.2025]

Im Juni 2021 wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass sich junge Menschen und Familien bei Konflikten mit der Jugendhilfe an Ombudsstellen wenden können sollen:

§ 9a SGB VIII – Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 9a SGB VIII gibt vor, dass die Länder für die bedarfsgerechte Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen verantwortlich sind. In einigen Bundesländern sind infolgedessen bereits landesgesetzliche Regelungen verabschiedet worden bzw. in Kraft getreten. Nachfolgend sind die landesrechtlichen Regelungen sowie verabschiedete Landesausführungsgesetze gelistet (vgl. Beitrag im JAmt 06/2024 "Umsetzungsstand zur Ausgestaltung von § 9a SGB VIII "Ombudsstellen" in den Ländern"):

Berlin

Im August 2021 wurde § 5a im Berliner Familienfördergesetz eingefügt (Drs. 18/3610). Dieser gibt im Wesentlichen § 9a SGB VIII wider und regelt, dass das Land Berlin ein gesamtstädtisches Angebot finanzieren wird.

Im Dezember 2022 gab es ein jugendhilfespezifisches Interessenbekundungsverfahren für die Weiterentwicklung einer unabhängigen Anlauf- und Beratungsstelle bzw. Ombudsstelle im Sinne des § 9a SGB VIII für junge Menschen aus den stationären und ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. SGB VIII. Im Zuge des Verfahrens wurde die bereits seit 2002 bestehende Ombudsstelle des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ) e.V. ausgewählt. Der BRJ hat zum 01.01.23 die Arbeit im Rahmen dieser Förderung aufgenommen.

Im Februar 2023 lief ein weiteres jugendhilfespezifisches Interessenbekundungsverfahren für die Einrichtung einer unabhängigen Anlauf- und Beratungsstelle bzw. Ombudsstelle im Sinne des § 9a SGB VIII für junge Menschen aus den stationären und ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. SGB VIII und Eingliederungshilfe gem. SGB IX. Der Landesverband der AWO Berlin hat den Zuschlag erhalten. Die neue Ombudsstelle mit Sitz in Schöneberg wurde am 11.07.2024 eröffnet.

Brandenburg

Das Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) ist am 01. August 2024 in Kraft getreten. Es enthält das Kapitel 3 - Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. In den §§ 42-45 ist die Einrichtung und Ausgestaltung der ombudschaftlichen Strukturen in Brandenburg geregelt. Neben der bedarfsgerechten Einrichtung von Ombudsstellen durch den überörtlichen Träger ist hier insb. die Verpflichtung der Träger der Jugendhilfe festgelegt, auf die Möglichkeit der ombudschaftlichen Beratung für junge Menschen und ihre Familien hinzuweisen (§ 43 Abs. 4); der Anspruch von jungen Menschen und ihren Familien auf Beratung, Vermittlung und Klärung durch eine Ombudsstelle (§ 44 Abs. 2) sowie die Finanzierung der Ombudsstellen entsprechend § 135 Abs. 6 (Finanzierung von Fachstellen entsprechend § 77 SGB VIII).

Bremen

Zum 01.01.2023 ist in Bremen eine geänderte Fassung des Landesausführungsgesetzes zum SGB VIII in Kraft getreten. Das Gesetz trifft auch Regelungen zu Ombudschaft (§ 8a BremAGKJHG): Es sieht jeweils einen Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vor. Das ausführliche Rahmenkonzept beinhaltet u.a. eine Verknüpfung der ombudschaftlichen Tätigkeit nach § 9a SGB VIII mit dem § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie dem § 37b SGB VIII.

Im Zuge eines Interessenbekundungsverfahrens konnte sich das Konzept des seit fast 10 Jahren ombudschaftlich beratend tätigen Bremer Beratungsbüro für Erziehungshilfen (BeBeE) durchsetzen und zum 01.04.23 die Arbeit nach § 8a BremAGKJHG mit nun zwei Standorten (Bremen und Bremerhaven) aufnehmen. Das BeBeE befindet sich in Trägerschaft des Paritätischen Landesverbands Bremen und ist Mitglied im Bundesnetzwerk Ombudschaft.

Hessen

2022 initiierte das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales einen einjährigen Workshop-Prozess mit Vertreter*innen der freien Träger der Jugendhilfe, Jugendämtern, dem Ministerium, Careleaver*innen, dem Landesheimrat und der Landesschüler*innenvertretung mit dem Ziel ein hessischses Umsetzungskonzpet für die Ombudschaft zu entwickeln.

Seit 2024 erhält der Trägerverein "Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte e.V." die Fördermittel des Landes  zur gesetzlichen Wahrnehmung der Aufgabe der ombudschaftlichen Beratung nach § 9a SGB VIII im Bundesland Hessen und dem damit verbundenen Auftrag, das Angebot schrittweise konzeptionell auszubauen (s. Pressemitteilung).

Mecklenburg-Vorpommern

Zum 02.04.2024 ist das Gesetz zur Stärkung und landesweiten Förderung von Vorhaben der Kinder- und Jugendbeteiligung in Mecklenburg-Vorpommern (Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz KiJuBG M-V) in Kraft getreten. Es beinhaltet in § 6 Ombudsstellen, Verordnungsermächtigung die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Ombudsstellen im Sinne des § 9a SGB VIII durch das Land (Abs. 1). Desweiteren legt das Gesetz unter anderem fest, dass Ombudsstellen entsprechend der fachlich anerkannten Standards (insbesondere unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden) arbeiten, dass ein niedrigschwelliger und barrierearmer Zugang zu den Ombudsstellen besteht und die in den Ombudsstellen tätigen Personen fortlaufend qualifiziert werden. Weiterhin wird das Ministerium ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung der ombudschaftlichen Strukturen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Niedersachsen

Am 23.03.2022 wurde das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission um §§ 16e, 16f und 16g ergänzt. Das Gesetz sieht vor, dass vier regionale Ombudsstellen entsprechend festgelegter Versorgungsbereiche sowie eine überregionale Ombudsstelle durch den überörtlichen Träger gefördert werden, und enthält weitere konkretisierende Regelungen: Beispielsweise muss gewährleistet sein, dass die Ombudsstellen im Sinne des § 9a SGB VIII und entsprechend dem fachlich anerkannten Standard (insbesondere unabhängig) arbeiten sowie ein niedrigschwelliger Zugang zu den Ombudsstellen besteht. Die überregionale Ombudsstelle muss zudem Qualitätsstandards, Qualifizierungsangebote und Beratung der in den Ombudsstellen tätigen Fachkräfte bereitstellen. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind u.a. verpflichtet, den Ombudsstellen unter Beachtung des Datenschutzes Auskunft zu erteilen. Die Wirkungen der gesetzlichen Regelungen und die Frage, ob Anzahl und Ausstattung der Ombudsstellen bedarfsgerecht sind, werden im Rahmen einer Evaluation untersucht.

Konkretisiert wird dieses Gesetz durch die Niedersächsische Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9 a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, die am 19.01.23 in Kraft getreten ist.
 

Saarland

Am 16.03.23 wurde im Saarland das Gesetz Nr. 2097 zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. I S. 236) verkündet. Dem bestehenden Ausführungsgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe im Saarland wurde hiermit ein 9. Abschnitt „Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland“ (§§ 39-41) hinzugefügt. Durch die hier geregelten Bestimmungen sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung der Ombudsstelle verpflichtet und müssen unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht gewähren, wenn keine berechtigten Interessen anderer Personen dagegensprechen.

Seit April 2024 arbeitet die unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unter einem Dach mit dem Kinderschutzbeauftragten des Landes im Kompetenzzentrum Kinderschutz.

Das Ministerium kann mittels Rechtsverordnung die im Gesetz getroffenen Regelungen zu Errichtung, Struktur, Aufgabenwahrnehmung, Evaluation der Arbeit der Ombudsstelle sowie Fort- und Weiterbildung der in der Ombudsstelle tätigen Personen zukünftig weiter konkretisieren.

Sachsen

Der sächsische Landtag hat am 13.06.2024  das "Dritte Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes" verabschiedet, welches zum 01.07.2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt in §§ 19a f. u.a. die Finanzierung der Ombudsstellen und deren Voraussetzungen, wie ein Konzept zur Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards, einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit und Qualifizierung des Personals und seiner fachlichen Eignung (§ 19a Abs. 3). Mehr Informationen können der Pressemitteilung des Sächsischen Sozialministeriums entnommen werden.

Thüringen

Im Juli 2024 ist das "Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes" in Kraft getreten, durch das die ombudschaftlichen Strukturen in Thüringen sichergestellt werden sollen. In § 24a ThürKJHAG ist geregelt, dass die Thüringer Ombudsstelle eine im Sinne des § 9a SGB VIII ist und  aus mindestens zwei Regionalstellen besteht. Desweiteren ist u.a. geregelt, dass die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen haben.  Darüber hinaus enthält § 15 ThürKJHAG die Verpflichtung der Jugendämter, in Hilfeplangesprächen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ombudsstelle in Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen. 

Gesetzentwürfe zu landesrechtlichen Regelungen

In weiteren Bundesländern sind Gesetzentwürfe zu landesrechtlichen Regelungen zum § 9a SGB VIII veröffentlicht worden bzw. in Bearbeitung:

Baden-Württemberg

Im Rahmen des Novellierungsprozesses des LKJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg) liegt nun ein Gesetzentwurf vor. Regelungen zu Ombudsstellen sind in § 6 enthalten.
 

Rheinland-Pfalz

Ein Gesetzentwurf wird in 2025 erwartet.
 

Sachsen- Anhalt

Die Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" [Drucksache 8/4952]  beschlossen. Aktuell (2025)  befindet sich das Gesetz in der Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt.

Nordrhein-Westfalen

Am 22.03.2024 hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines „Gesetz(es) zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII“ veröffentlicht und die Verbändeanhörung eingeleitet.

Die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e. V. hat im Zuge der schriftlichen Anhörung von Verbänden zum Gesetzentwurf Stellung bezogen. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf wird insbesondere und ausführlich auf den neuen § 24 "Ombudsstellen" eingegangen.