Rheinland-Pfalz: Wahlprüfsteine zu Ombudschaft & neues Landesausführungsgesetz
Anlässlich der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März 2026 haben die Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe RLP e.V. und das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe e.V. Wahlprüfsteine an alle demokratischen Parteien verschickt. Des Weiteren haben die Kolleg*innen der Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe RLP e.V. Gespräche mit Politiker*innen der Fraktionen der SPD, FDP, Die Linke, CDU und Bündnis 90/Die Grünen RLP geführt (s. Instagram).
Die Antworten der Parteien sind hier veröffentlicht: [Wahlprüfsteine RLP 2026]
In ihren Antworten betonen die Parteien übereinstimmend die Bedeutung unabhängiger Ombudsstellen für die Kinder- und Jugendhilfe. Ombudschaft wird als wichtiges Instrument gesehen, um die Rechte junger Menschen und ihrer Familien zu stärken, Machtasymmetrien im Hilfesystem auszugleichen und Konflikte frühzeitig zu klären. Mehrere Parteien sprechen sich zudem für einen bedarfsorientierten Ausbau der ombudschaftlichen Beratung aus. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit betont, die Finanzierung regionaler Ombudsstellen langfristig und verlässlich abzusichern.
Rahmend zu den Fragen wurde am 28.01.2026 der Gesetzentwurf des zweiten Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetze vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossen (Drs. 18/3336). Der Haushaltsvorbehalt wurde nach einem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gestrichen. Das Gesetz ist am 13.02.2026 in Kraft getreten.
Das Landesgesetz enthält den § 19a Regionale Ombudsstellen für die Kinder- und Jugendhilfe, der die Aufgaben und Finanzierung regionaler Ombudsstellen regelt. Die ombudschaftliche Beratung nach § 19a wird von der seit 2017 tätigen Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe RLP e.V. in den Regionen Ludwigshafen am Rhein, Koblenz und Trier umgesetzt.
Darüber hinaus berät die Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche bei der Bürgerbeauftragten des Landes RLP ebenfalls im Rahmen des § 9a SGB VIII. Entsprechende gesetzliche Grundlagen sind geregelt in Teil 3 §§ 26-27 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei.