Bayerische Landesombudsstelle nimmt Betrieb auf
Seit 01.01.2026 ist in Bayern das geänderte Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Kraft getreten, welches die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a SGB VIII beim überörtlichen Träger der Jugendhilfe verortet (Art. 24, Abs. 2, S.1 AGSG).
Im Januar 2026 nahm die neue bayerische Landesombudsstelle im Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), bei der ebenfalls das Bayerische Landesjugendamt angesiedelt ist, ihre Arbeit auf. Bereits im Vorfeld war die institutionelle Anbindung der Ombudsstelle an das Landesjugendamt in der Fachöffentlichkeit auf deutliche Kritik gestoßen. Insbesondere der Vorstand des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V. (BNO) und die Unabhängige Ombudsstelle für die Kinder- und Jugendhilfe in Bayern e. V. betonten in ihren Stellungnahmen, dass Ombudsstellen strukturell und personell unabhängig von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sein müssen, um eine parteiliche und vertrauensvolle Beratung im Sinne der Rechte junger Menschen und Familien gewährleisten zu können. Kritisiert wird in den Stellungnahmen zudem, dass zentrale Empfehlungen einer zuvor eigens durch das zuständige bayerische Staatsministerium beauftragten wissenschaftlichen Evaluation unberücksichtigt blieben. Diese hatte den Aufbau mehrerer regionaler Ombudsstellen mit angemessener personeller Ausstattung empfohlen. Das verabschiedete Gesetz geht hingegen von einer Realisierung im Rahmen bestehender Stellen und Mittel im ZBFS aus [s. Drs. 19/8146].
[zur Stellungnahme Vorstand BNO]
[zur Stellungnahme der Unabhängigen Ombudsstelle für die KJH in Bayern e.V.]