Landtag BW beschließt Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe mit § 6 Ombudsstellen
Der Landtag Baden-Württemberg hat am 15. Oktober 2025 das Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg und zur Änderung des Jugendbildungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz enthält einen ausführlichen § 6 Ombudsstellen.
§ 6 Absatz 2 erläutert die Aufgabe der Ombudsstellen. Darin heißt es "Ombudschaftliche Beratung umfasst auch die mit ihr im Zusammenhang stehende fachpolitische Arbeit für eine bedarfsgerechte und adressatenorientierte Kinder- und Jugendhilfe."
§ 6 Absatz 4 betont zudem die Verpflichtung der Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Sozialdatenschutzes, zu unterstützen und bei bestehenden Fragestellungen und Konflikten mit den Ombudsstellen zusammenzuarbeiten.
Das Team der Ombudschaft in der Jugendhilfe BW an insgesamt 4 Standorten setzt die Aufgaben der Ombudsstelle in Baden-Württemberg um.