Stellungnahme des BNO zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG)
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. bezieht Stellung zum veröffentlichten Referentenentwurf des Ersten Gesetztes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) vom 23.3.2026.
[zur Stellungnahme (PDF)][1]
Auszug aus der Stellungnahme:
Grundsätzliche Einschätzung
"Das BNO begrüßt zunächst ausdrücklich die vorgesehene Gesamtzuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Erweiterung des § 1
SGB VIII und dessen Ergänzung um das Recht auf „Förderung seiner vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“.
Gleichzeitig bedauern wir, dass der Referentenentwurf in zentralen Punkten weniger auf eine
inklusive, bedarfsgerechte Kinder- und Jugendhilfe, sondern stark auf Kosteneinsparungen und
Entlastung der Verwaltung abzielt, wie auch in der Gesetzesbegründung deutlich beschrieben.
Darüber hinaus würde durch die vorgesehene Länderöffnungsklausel ein Unterlaufen der
tatsächlichen Zusammenführung von Jugend- und Eingliederungshilfe für junge Menschen – das
zentrale Anliegen der aktuellen Reform – praktisch ermöglicht.
Mit den im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen würden individuelle Rechtsansprüche
faktisch geschwächt, stattdessen Steuerungs- bzw. Verwaltungslogiken gestärkt und
Einsparungen umgesetzt werden. Einer solchen Entwicklung steht das BNO ablehnend
gegenüber.
Wir möchten deutlich darauf hinweisen, dass für die Verbesserung der Lebenssituation und
Schaffung positiver Lebensbedingungen sowie gleichberechtigter Teilhabe von benachteiligten
jungen Menschen und Familien mit und ohne Behinderung eine Stärkung von
sozialraumorientierten, infrastrukturellen Angeboten auf jeden Fall angezeigt ist. Dies darf nicht
in Widerspruch treten zu dem zentralen Kern des SGB VIII, der Bedarfsgerechtigkeit. Eine
Stärkung infrastruktureller Angebote darf deshalb keinesfalls in eine Vorranglogik eingebettet
werden und dadurch bedarfsgerechte individuelle Hilfen und Rechtsansprüche zurückdrängen;
vielmehr muss beides sinnvoll ineinandergreifen und es sind stets die individuellen Bedarfe und
Lebenssituationen der jungen Menschen und ihrer Familien zu fokussieren. Das BNO spricht
sich für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Leistungen, die Sicherung fachlicher
Standards und für eine tatsächliche Verwirklichung von Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe aus."
Links:
- https://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/kontext/controllers/document.php/6767.5fd7b2.pdf